Sachverhalt

Die Fakten des Falls sind wie folgt: Die Gesellschaften KVD AG und CMAR SA wurden am 22. Juni 2001 mit dem Zweck gegründet, die soziale Krankenversicherung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu verwalten. Beide Gesellschaften haben ihre Anerkennung als Krankenkasse und die Bewilligung zur Ausübung der sozialen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2002 beantragt. Das Eidgenössische Departement des Innern hat ihren Antrag wegen ihrer administrativen, finanziellen und personellen Abhängigkeit von Gesellschaften der Helsana-Gruppe sowie wegen des Risikos der Risikoselektion abgelehnt.

Die Gesellschaften haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden, und haben die Gründe für die Ablehnung bestritten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wurde mit dem Fall befasst.

Erwägungen

Das Recht auf Anhörung

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat geprüft, ob die Gesellschaften ausreichend über die Gründe für die Ablehnung ihres Antrags informiert worden waren. Es hat festgestellt, dass die Gesellschaften von den Problemen im Zusammenhang mit ihrer Abhängigkeit von der Helsana-Gruppe und dem Risiko der Risikoselektion Kenntnis hatten, dass das Eidgenössische Departement des Innern jedoch seine Entscheidung nicht ausreichend begründet hatte.

Anerkennung als Krankenkasse und Bewilligung zur Ausübung der sozialen Krankenversicherung

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Voraussetzungen für die Anerkennung als Krankenkasse und die Bewilligung zur Ausübung der sozialen Krankenversicherung geprüft. Es hat festgestellt, dass die Gesellschaften die formellen Voraussetzungen erfüllten, dass das Eidgenössische Departement des Innern jedoch ihren Antrag wegen ihrer Abhängigkeit von der Helsana-Gruppe und dem Risiko der Risikoselektion abgelehnt hatte.

Das Risiko der…