Sachverhalt
Eine Versicherte (S.) hatte rückwirkend ab 1. Mai 1978 eine volle Invalidenrente erhalten. Nach zwei Revisionsverfahren, die diese Rente bestätigten, ordnete die kantonale Invalidenversicherungskommission ein neues ärztliches Gutachten an, das ergab, dass die Versicherte nur noch teilweise als Hausfrau invalid war. Infolgedessen hob die Ausgleichskasse die volle Rente ab Ende April 1986 auf.
S. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, aber ihre Beschwerden wurden von der kantonalen Rekurskommission und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht abgewiesen. Daraufhin wandte sich S. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der entschied, dass es eine auf dem Geschlecht beruhende Diskriminierung in der Beweisführung und -würdigung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht gegeben habe, was einen Verstoss gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle.
Erwägungen
Nach schweizerischem Recht hat ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Rechtskraft und kann nur auf ausserordentlichem Weg durch Revision angefochten werden. Mit der Einführung von Art. 139a BGG hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit der Revision vorgesehen, wenn der EGMR einen Konventionsverstoß festgestellt hat.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 139a erfüllt, da der EGMR einen Verstoss festgestellt und befunden hat, dass eine Wiedergutmachung nur durch Revision erfolgen kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht muss daher eine neue materielle Prüfung des Rentenanspruchs der…