Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Anwalt, Dr. X, der Meichtry verteidigt, der wegen verschiedener Verbrechen angeklagt ist. Am 16. Januar 1976 fand die Kantonspolizei Zürich schriftliche Dokumente über Meichtry, darunter eine codierte Nachricht und Anweisungen für seine Komplizen. Die Behörden verdächtigen Dr. X, diese Nachrichten an Dritte weitergeleitet zu haben. Am 22. Januar 1976 eröffnete die Generalstaatsanwältin ein Verfahren gegen Dr. X wegen Verdachts auf Begünstigung.
Am 29. Januar 1976 wurde Dr. X gehört und übergab seine versiegelten Akten der Polizei. Am 31. Januar 1976 fügte er seinem eigenen Siegel zu den Akten hinzu. Die Polizei stellte fest, dass Dr. X zugegeben hatte, codierte Nachrichten von Meichtry erhalten zu haben, diese jedoch in seinen Akten aufbewahrt und nicht an Dritte weitergeleitet hatte.
Am 7. Februar 1976 beantragte der Bezirksanwalt von Winterthur bei der Aufsichtskommission über die Anwälte des Kantons Zürich, Dr. X von seiner Schweigepflicht in Bezug auf den Verteidigungsauftrag von Meichtry zu entbinden. Die Kommission wies den Antrag am 8. Juli 1976 zurück, da ein solcher Antrag nur vom Anwalt selbst gestellt werden könne.
Am 3. August 1976 beantragte die Generalstaatsanwältin bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Durchsuchung der versiegelten Akten von Dr. X nach codierten Nachrichten zu gestatten. Dr. X und Meichtry beantragten die Abweisung des Antrags.
Erwägungen
Die Anklagekammer befand, dass die Durchsuchung der versiegelten Akten gerechtfertigt war, da es plausible Gründe gab, anzunehmen, dass die Akten wichtige codierte Nachrichten für die Untersuchung enthielten. Die Kammer befand auch, dass die Schweigepflicht des Anwalts nicht auf die codierten Nachrichten anwendbar war, die für Dritte und nicht für den Anwalt selbst bestimmt waren.
Die Kammer prüfte auch die Frage, ob die codierten Nachrichten unter die Schweigepflicht des Anwalts fielen. Sie befand, dass die codierten Nachrichten nicht für den Anwalt, sondern für…