Sachverhalt

Am 4. Januar 1988 erhob die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen eine Klage gegen P., ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der insolventen Gesellschaft R. Ltd., vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Diese Klage wurde am 30. Juni 1994 teilweise gutgeheißen, wobei das Gericht P. verurteilte, der Ausgleichskasse einen Schadenersatz von 40'429.55 Franken zusammen mit K.F. und M.F. zu zahlen.

Inzwischen war am 24. November 1992 das Konkursverfahren gegen P. eröffnet worden. Am 15. Mai 1995 übermittelte das Betreibungsamt Zug P. auf Antrag der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen einen Zahlungsbefehl für diese Forderung von 40'429.55 Franken. P. bestritt diese Betreibung, da die Forderung vor Konkurseröffnung entstanden sei, was gegen Art. 206 SchKG verstößt.

Erwägungen

Laut der Ausgleichskasse ist ihre auf Art. 52 AHVG gestützte Schadenersatzforderung erst nach Konkurseröffnung mit dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 1994 entstanden. Sie vertritt die Auffassung, dass die Entstehung des Schadenersatzanspruchs unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts ist und erst mit der formellen Entscheidung der Ausgleichskasse eintritt.

Das Bundesgericht sieht jedoch den Schaden im Zeitpunkt der…