Sachverhalt
Verena Geissbühler, geboren 1937, leidet an einer schweren thorakalen Skoliose, die durch eine Kinderlähmung verursacht wurde und zu Rückenschmerzen und kardiopulmonalen Beschwerden führt. Als Angestellte in einer Bügelwerkstatt einer orthopädischen Klinik beantragte sie bei der IV die Übernahme medizinischer Maßnahmen, insbesondere einer Skoliose-Operation in Lyon. Nachdem der Bundesamt für Sozialversicherungen diesen Antrag abgelehnt hatte, legte die Beschwerdekommission der AHV des Kantons Zürich Beschwerde ein, der stattgegeben wurde.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass die Frage, ob die Skoliose-Operation eine berufliche Eingliederungsmaßnahme im Sinne von Art. 12 IVG darstellt, genauer geprüft werden muss. Das Gericht ist nämlich nicht davon überzeugt, dass der Gesundheitszustand von Frau Geissbühler relativ stabil ist, wie von der Verwaltung und der Vorinstanz angenommen. Gemäß Rechtsprechung fallen Maßnahmen zur Behandlung eines instabilen Gesundheitszustands in den Bereich der Krankenversicherung und nicht der Invalidenversicherung.
Selbst wenn der präoperative Zustand ausreichend stabil wäre, müsste das Gericht noch prüfen, ob die Operation und die Vorbereitungsbehandlungen direkt auf die…