Sachverhalt

Der 1953 geborene, in Kroatien wohnhafte Schweizer Bürger B. meldete sich am 23. November 2004 bei der IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland (IVST) zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Rente. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2012 ordnete die IVST eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an, wobei die Gutachterstelle zu einem späteren Zeitpunkt in Anwendung des Zuweisungssystems "SuisseMED@P" festgelegt werde. Gegen diese Zwischenverfügung erhob B. Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Daraufhin erhob B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass eine Zwischenverfügung, mit der lediglich die Anwendung des Zuweisungssystems "SuisseMED@P" zur Bestimmung der Gutachterstelle angekündigt wird, ohne dass eine konkrete Gutachterstelle benannt wird, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor dem Bundesgericht anfechtbar ist. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Versicherten ist in…