Sachverhalt
Der Streit betrifft den Zeitpunkt, zu dem die Versicherte, B., eine kolumbianische Staatsangehörige, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der SWICA gedeckt war. B. ist am 24. Juni 1996 in die Schweiz eingereist, um T. zu heiraten, und hat am 28. Juni 1996 ihre Tochter G. zur Welt gebracht. Am 25. Juni 1996 hat sie einen Antrag auf Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der SWICA unterzeichnet. Obwohl B. ihre Aufenthaltsbewilligung B erst am 17. September 1996, gültig vom 29. August 1996 bis 8. September 1997, erhalten hat, ging das kantonale Gericht davon aus, dass B. seit dem 24. Juni 1996 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte und daher zu diesem Zeitpunkt versichert sein musste. Die SWICA hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung fällt der Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit dem Erwerb des Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zusammen, d.h. dem Ort, an dem die Person mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben, ihren Lebensmittelpunkt hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da B. am 24. Juni 1996 mit der Absicht, in der Schweiz zu bleiben, eingereist ist.
Obwohl B. ihre Aufenthaltsbewilligung erst am 17. September 1996 erhalten hat, unterlag sie aufgrund ihres Wohnsitzes in der…