Art. 5 KVG

Beginn und Ende der Versicherung

1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Abs. 3 fest.
2 Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2bis Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.
3 Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 7 Abs. 1 KVV: Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
    · 12.01.1999 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 95 UVG: Sanktion bei verspätetem Versicherungsbeitritt
    · 25.02.2003 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Krankenzusatzversicherung
    · 19.10.2000 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung
    · 21.03.2011 · 6 Zitierungen
  • Krankenversicherung (Versicherungsunterstellung)
    · 10.03.2015 · 2 Zitierungen
  • Versicherungsobligatorium; Anwendbarkeit der Schweizerischen Rechtsvorschriften, da die Beschwerdeführerin mit Deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Kanton Zürich einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in der Schweiz ausübt
    KV.2021.00053
    · 07.01.2022 · 1 Zitierungen

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