Erwägungen

Herr M. beantragte am 18. Juli 2001 seine Anmeldung bei der Krankenkasse Assura mit Rückwirkung zum 1. Juli 2001. Da festgestellt wurde, dass Herr M. seit dem 1. Januar 1996 nicht obligatorisch gegen Krankheitsrisiken versichert war, informierte ihn die Kasse, dass eine Zusatzprämie von 9'616 Fr. berechnet würde. Diese basiert auf den monatlichen Prämien der Jahre 1996 bis 2001 mit maximalem Selbstbehalt, für eine doppelt so lange Dauer wie der Zeitraum ohne Versicherungsschutz und unter Berücksichtigung eines Satzes von 50%. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf hob diese Entscheidung auf, da die Kasse ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die Kasse legte Beschwerde gegen dieses Urteil ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Rechtmäßigkeit der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen in Art. 8 KVV, wonach die in Art. 5 Abs. 2 KVG vorgesehene Zusatzprämie für die doppelte Dauer des Beitrittsrückstands erhoben wird, mit einem Satz zwischen 30 und 50%. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese Regelung den Rahmen der Delegationsnorm und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Höhe der Zusatzprämie einhält. Jedoch kann die Erhebung der Zusatzprämie über einen Zeitraum, der doppelt so lang ist wie der Beitrittsrückstand, zu einer Sanktion führen, deren Dauer nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur zugrunde liegenden Unterlassung steht. Das Bundesgericht wendet daher analog die in Art. 95 UVG vorgesehene Höchstfrist von fünf Jahren für eine ähnliche Sanktion an.

Im vorliegenden Fall entspricht die von der Kasse angewandte Berechnungsmethode der…