Art. 92 KVG
Vergehen
1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wird bestraft wer:
- a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht;
- b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt;
- c. … d. Vergünstigungen nach Artikel 56 Abs. 3 nicht weitergibt.
2 In Abweichung von Artikel 79 Abs. 2 ATSG verfolgt und beurteilt das BAG die Widerhandlungen gegen Artikel 56 Abs. 3 Bst. b in Verbindung mit Artikel 92 Abs. 1 Bst. d.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung0 Zitierungen
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2Datenschutz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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P/13870/20200 Zitierungen09.02.2021 · 0 Zitierungen fr
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0 Zitierungen30.09.2020 · 0 Zitierungen
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A 2018 180 Zitierungen21.09.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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