Sachverhalt
- A., geboren 1979, war ab 15. Oktober 2007 als Maurer bei der Suva versichert. Am 18. Oktober 2007 erlitt er einen Arbeitsunfall und erhielt ab 1. September 2009 eine Invalidenrente. - Am 6. August 2015 leitete die Suva ein Revisionsverfahren ein. Sie hob die Invalidenrente per 31. Dezember 2013 auf und forderte die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 zu viel bezahlten Renten in Höhe von Fr. 11'069.30 zurück. - Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A. ab.Erwägungen
- Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass A. gegen seine Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verstossen hat, indem er den ab 1. Januar 2014 deutlich höheren Lohn nicht gemeldet hat. - Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine rückwirkende Anpassung der Rente auf den Zeitpunkt der…