Art. 25 EOG
Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des AHVG finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Verletzung der Meldepflicht6 Zitierungen
-
2Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung0 Zitierungen
-
3Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen. 1. Eine Bestrafung nach Art. 87 Abs. 3 AHVG setzt keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbarkeit der Nichtablieferung nach unbenütztem Ablauf der Mahnfrist voraus (E. 1).…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BGE 6B_1099/2016 vom 01.09.17)1 ZitierungenSB.2015.94· 23.06.2016 · 1 Zitierungen
-
mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BGer 6B_469/2019 und 6B_495/2019 vom 07.11.19)1 ZitierungenSB.2015.94· 25.06.2015 · 1 Zitierungen
-
Gewerbsmässiger Betrug, Bruch amtlicher Beschlagnahme; Zivilanspruch; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.