Erwägungen

[K.] erstellte in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der X. AG (später umgewandelt in Y. AG) in der Zeit von November 1983 bis Juni 1984 die Lohnabrechnungen und zog dabei Arbeitnehmerbeiträge zur AHV vom Bruttolohn ab, ohne diese vollständig an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten, obwohl ihm liquide Mittel in Höhe von Fr. 45'552.-- zur Verfügung standen. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz verurteilte [K.] daraufhin in zweiter Instanz wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 25 EOG und Art. 70 IVG zu einer Buße von Fr. 500.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Bestrafung nach Art. 87 Abs. 3 AHVG keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbarkeit der Nichtablieferung nach Ablauf der Mahnfrist voraussetzt. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die erforderlichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besaß, um die Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse überweisen zu können.

Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung und hält fest, dass eine Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber die…