Art. 76 BVG

Vergehen

1 Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs vorliegt, wird mit Geldstrafe bestraft, wer:
  1. a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;
  2. b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;
  3. c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
  4. d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
  5. e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach den Artikeln 52c und 52e in grober Weise verletzt;
  6. f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;
  7. g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind; oder h. als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71a und 71b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.
2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Abs. 1 Bst. h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zweckentfremdung bzw
    · 26.09.1996 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen. 1. Eine Bestrafung nach Art. 87 Abs. 3 AHVG setzt keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbarkeit der Nichtablieferung nach unbenütztem Ablauf der Mahnfrist voraus (E. 1).…
    · 10.04.1991 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen
    · 04.08.1993 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung
    · 19.02.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Falschbeurkundung
    · 11.12.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 08.03.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gewerbsmässiger Betrug etc.
    · 03.02.2017 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • 05.10.2018 · 2 Zitierungen
  • Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; Strafzumessung
    · 15.11.2007 · 2 Zitierungen

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