Erwägungen

Die Gesellschaft [M. SA], die sich mit der Herstellung, dem Kauf und Verkauf von Uhrengehäusen befasste, wurde am 2. Dezember 1986 auf eigenen Antrag in Konkurs erklärt, obwohl ihr am 23. September 1986 ein Nachlassaufschub von vier Monaten gewährt worden war. Zu dieser Zeit waren V. und [B.] jeweils Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrats der Gesellschaft. V. war auch Vizepräsident des Stiftungsrats der Personalvorsorgestiftung des Unternehmens.

In den Jahren 1985 und 1986 hat die Gesellschaft der zuständigen Ausgleichskasse die in Höhe von 117'038 Franken 90 Rappen von den Löhnen des Personals als AHV-Beiträge einbehaltenen Beträge nicht überwiesen. Ebenso verhielt es sich mit 79'131 Franken 80 Rappen der an den Vorsorgesfonds der [M. SA] geschuldeten Beträge, die ebenfalls von den Löhnen abgezogen worden waren.

Aufgrund dieser Umstände wurden gegen V. und [B.] ein Strafverfahren eingeleitet. Sie wurden vom Polizeigericht des Bezirks Val-de-Travers freigesprochen, aber das Kassationsgericht des Kantons Neuenburg hob dieses Urteil teilweise auf und befand, dass sie wegen Verstößen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG, Art. 76 Abs. 3 BVG und Art. 159 Abs. 1 StGB für schuldig zu erklären seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass Art. 76 Abs. 3 BVG, der in diesem Fall anwendbar ist, denselben Grundsätzen folgt wie Art. 87 Abs. 3 AHVG. Es sah keinen Grund, zwischen den Anwendungsvoraussetzungen dieser beiden Bestimmungen zu…