Erwägungen

Der Fall betrifft eine Geschäftsführerin namens [E.], die als verantwortliche Leiterin der Firma E.-Reinigung den italienischen Staatsangehörigen [P.] als Hilfskraft einstellte. Obwohl das kantonale Arbeitsamt Solothurn das Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für [P.] am 3. Oktober 1989 ablehnte, beschäftigte [E.] ihn bis zum 27. November 1989 weiter. Um dies zu verbergen, führte [E.] bei sechs Lohnabrechnungen nicht den richtigen Namen von [P.] auf, sondern in Absprache mit dessen Schwiegervater M.R. den Namen von dessen Ehefrau A.R. Das Gehalt nahm jeweils M.R. für seinen Schwiegersohn [P.] entgegen, und die Sozialleistungen sollten ebenfalls unter dem Namen A.R. abgerechnet werden.

Am 31. Mai 1990 wurde [E.] vom Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitsbewilligung und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu 14 Tagen bedingter Gefängnisstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies ihre Appellation gegen den Urkundenfälschungsvorwurf am 5. September 1991 ab.

[E.] erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Annahme einer Falschbeurkundung im vorliegenden Fall bundesrechtswidrig sei. Lohnabrechnungen würden, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Die Vorinstanz habe sich nicht auf solche Vorschriften berufen.

Ob [E.] gegen Sozialversicherungs- oder Steuervorschriften verstossen habe, sei…