Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Arbeitgeber, B., der wegen Unterlassung der Überweisung von Arbeitnehmerbeiträgen an das späteste mögliche Datum verurteilt wurde, obwohl er dazu in der Lage war oder weil dies aus einer schuldhaften Verletzung der Pflicht resultierte, die erforderlichen Gelder bereitzuhalten. Der Arbeitgeber war Präsident des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft (AG), die einer Vorsorgeeinrichtung beigetreten war. Die AG hatte Arbeitnehmerbeiträge einbehalten, ohne sie an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, was zu einer Verzögerung bei der Beitragszahlung führte.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer Freiheitsstrafe wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Arbeitgeber legte Berufung ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Arbeitgeber eine Straftat begangen hatte, indem er die Überweisung von Arbeitnehmerbeiträgen an das späteste mögliche Datum unterließ. Das Gericht befand, dass die Artikel 87 Abs. 3 AHVG und 76 Abs. 3 BVG einheitlich auszulegen seien.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt hatte, die erforderlichen Gelder bereitzuhalten, um die Arbeitnehmerbeiträge zu überweisen. Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber keine Straftat begangen hatte, da er die Arbeitnehmerbeiträge vor dem Urteil des…