Art. 15 AHVG

Vollstreckung von Beitragsforderungen

1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs).

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 52 AHVG: Haftung der Organe
    · 12.11.1987 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zweckentfremdung bzw
    · 26.09.1996 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung
    · 12.08.1999 · 0 Zitierungen
  4. 4
    · 24.08.1981 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 05.02.2009 · 7 Zitierungen
  • 26.06.2018 · 4 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 29.01.2010 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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