Art. 31 ELG

Strafbestimmungen

1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
  1. a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
  2. b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
  3. c. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
  4. d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG ) verletzt.
2 Falls nicht ein Tatbestand gemäss Abs. 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:
  1. a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
  2. b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
3 Artikel 90 AHVG findet Anwendung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verletzung der Meldepflicht
    · 12.11.2013 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von Leistungen; längere Verjährungsfrist des Strafrechts
    · 17.09.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung
    · 19.02.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gewerbsmässiger Betrug, Bruch amtlicher Beschlagnahme; Zivilanspruch; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo
    · 12.11.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.212
    SST.2022.212
    · 06.07.2023 · 1 Zitierungen
  • Ergänzungsleistungen AHV (Rückforderung)
    VSBES.2018.24
    · 05.01.2018 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.