Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, A., die von 2000 bis 2012 Ergänzungsleistungen des Bundes und des Kantons bezogen hat. Er hat 2006 mit seiner Ehefrau ein Grundstück gekauft, das durch einen Teil des Erbes seiner Ehefrau finanziert wurde. Der Dienst für Ergänzungsleistungen (DELE) hat die Rückerstattung eines Betrags von 40'873 Fr. verlangt, der den unrechtmäßig bezogenen Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. März 2012 entspricht.
Das Gericht der Republik und des Kantons Genf hat die Beschwerde von A. teilweise gutgeheissen und den Entscheid des DELE aufgehoben. Der DELE hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Umstände, die eine Straftat darstellen, vorlagen und ob eine längere Verjährungsfrist als die relativen und absoluten Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG anwendbar war. Es hat festgestellt, dass der Versicherte, der die Verpflichtung, jede wesentliche Änderung der für die Gewährung einer Leistung massgeblichen Umstände mitzuteilen, nicht erfüllt, keine aktive Täuschung begeht.
Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tatsachen einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB darstellten. Es hat festgestellt, dass die Tatsachen die objektiven Voraussetzungen der Straftat gemäss Art. 146…