Sachverhalt
Am 8. August 1950 wurde die 3-jährige Barbara Döbeli von dem Fahrzeug von Anton Bürli erfasst, als sie die Strasse überquerte. Sie erlitt eine schwere Kopfverletzung mit Hirnerschütterung. Der Vater von Barbara hat im Namen seiner Tochter eine Schadenersatzklage gegen Bürli erhoben. Das erstinstanzliche Gericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben, jedoch die Entschädigung für die dauerhafte Invalidität und die Genugtuung abgelehnt. Beide Parteien haben Berufung eingelegt.Erwägungen
1. Gemäss dem Bundesgericht hat der Fahrer Bürli einen Fehler begangen, indem er sich mit ca. 45 km/h einer Kindergruppe näherte, ohne seine Warnsignale zu betätigen und ohne ausreichend abzubremsen. Obwohl das genaue Ausmass der zukünftigen Folgen der Verletzung noch nicht mit Sicherheit feststeht, hat das Opfer Anspruch auf vollständigen Ersatz des festgestellten dauerhaften Schadens. Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter jedoch die Überprüfung des Urteils für höchstens zwei Jahre vorbehalten. 2. In…