Sachverhalt

B., C.Y., D.Y. und E.Y. sind Eigentümer eines Weinguts von ca. 15 Hektaren in der Gemeinde F. Am 8. November 2016 schlossen sie einen bedingten Verkauf dieses Guts an die Gesellschaft A. AG für einen Betrag von 15'500'000 Franken, vorbehaltlich der Erteilung der Erwerbsbewilligung durch die Landwirtschaftliche Bodenkommission. Am 18. November 2016 wurde eine öffentliche Ausschreibung veröffentlicht. X., ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, hatte mehrfach sein Interesse an dem Betrieb bekundet und die Festsetzung des zulässigen Preises beantragt. Die Bodenkommission setzte den zulässigen Preis auf 19'028'000 Franken fest und erteilte A. AG die Erwerbsbewilligung. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, aber das Kantonsgericht befand, dass er nicht beschwerdeberechtigt sei, da er kein bindendes Angebot im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. f BGBB eingereicht habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde von X. statt. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 64 Abs. 1 Bst. f BGBB nicht erfordere, dass der Betriebsinhaber ein Vertragsangebot im Sinne von Art. 3 ff. OR unterbreite, sondern lediglich, dass er sein Interesse bekunde und die Festsetzung des zulässigen…