Sachverhalt

- B. und T. K. Wagner schlossen am 22. Mai 1948 einen Vertrag zur gemeinsamen Führung eines Handelsunternehmens, der Vestalina, in Form einer einfachen Gesellschaft. B. stellte der Vestalina ein Darlehen von 30'000 CHF zur Verfügung und sollte die Buchhaltung überwachen, während Wagner für den Verkauf zuständig war. - Zwischen dem 26. August 1949 und dem 1. Februar 1951 gewährte die Gesellschaft Theodora AG der Vestalina mehrere Darlehen, die von B. und Wagner garantiert wurden. Die Darlehensverträge und zugehörigen Vertraulichkeitsvereinbarungen wurden von Wagner, M. (einer Angestellten der Vestalina) und B. unterzeichnet. - Die Vestalina ging am 26. September 1952 in Konkurs. Theodora AG forderte daraufhin von B. die Zahlung der Darlehen, da sie ihn als Gesamtschuldner der Vestalina betrachtete.

Erwägungen

- Das BGE befand, dass B. zwar ein stillschweigender Gesellschafter der Vestalina war, Dritte (hier Theodora AG) ihn jedoch nicht als solchen behandeln konnten, da sie wussten, dass B. nicht als Gesellschafter in Erscheinung treten wollte. - Die Unterzeichnung der Darlehensverträge durch B. mit der Garantieklausel begründete jedoch eine eigenständige gesamtschuldnerische Verpflichtung von B., die nicht nur…