Sachverhalt
Am 29. Juni 2000 wurde die Ehe zwischen Y. und Z. geschieden. Der gemeinsame Sohn X. wurde unter die elterliche Sorge der Mutter (Y.) gestellt. Seit November 2000 lebt Y. mit ihrem Sohn bei ihrem Freund A. Da keine Unterhaltszahlungen geleistet wurden, reichte Y. beim Sozialamt der Gemeinde Kirchberg ein Gesuch um Bevorschussung der Alimente für ihren Sohn ein. Dieses wurde am 12. Februar 2001 abgelehnt mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen beider Konkubinatspartner übersteige die Bevorschussungsgrenze. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2002 erhob X. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Bestimmung, wonach das Einkommen des Konkubinatspartners bei der Prüfung des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung zu berücksichtigen ist, nicht willkürlich ist. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Verfolgung gesetzgebungspolitischer Ziele. Die Tatsache, dass Konkubinatspartner einen gemeinsamen Haushalt gründen, stelle einen rationalen Anknüpfungspunkt für diese Regelung dar. Allerdings wäre eine Regelung, die jedes Zusammenleben eines…