Sachverhalt

H. hat beim Betreibungsamt Olten-Gösgen einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister der Genossenschaft X. mit genauen Angaben zu den Namen und Adressen der Gläubiger, den Forderungsbeträgen und dem Stand allfälliger Betreibungen beantragt. Das Betreibungsamt kam dem Antrag nach, verweigerte jedoch die Bekanntgabe der Namen und Adressen der Gläubiger. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat das Betreibungsamt angewiesen, dem Antragsteller die verlangten Informationen zu erteilen.

Erwägungen

Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und Konkursämtern geführten Register einsehen und Auszüge daraus verlangen. Es ist unbestritten, dass der Antragsteller als Vertragspartner des Schuldners ein Interesse an der Einsichtnahme in die Register hat (vgl. BGE 99 III 44). Die einzige Frage ist, in welchem Umfang das Einsichts- und Auszugsrecht reicht.

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz nicht zwischen diesen beiden Formen der Informationserteilung. Das Recht auf Aushändigung eines Auszugs erstreckt sich daher in der Regel genauso weit wie das Einsichtsrecht. Beschränkungen sollten nur dann vorgenommen werden, wenn die Erstellung eines Auszugs dem Betreibungsamt einen unverhältnismässigen Aufwand abverlangen würde, so dass es den Antragsteller auf eine persönliche Einsichtnahme verweisen könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wo es sich…