Sachverhalt

In dieser Angelegenheit hat der Staatsrat des Kantons Wallis Hubschrauber der Gesellschaft X. AG requiriert, um auf Lawinenrisiken vorbereitet zu sein. Bei einem Erkundungsflug stieß der von einem Mitarbeiter der X. AG gesteuerte Hubschrauber mit den Kabeln einer Seilbahn des Antragstellers A. zusammen und stürzte ab, wodurch die Seilbahn beschädigt wurde.

Der Antragsteller A. erhob daraufhin Schadenersatzklage gegen X. AG. Die kantonalen Gerichte befanden, dass X. AG für den dem Antragsteller entstandenen Schaden verantwortlich sei. X. AG legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das BGE entschied, dass nicht X. AG, sondern der Kanton Wallis als Behörde, die die Requisition des Hubschraubers im Rahmen der Zivilschutzmaßnahmen angeordnet hatte, verantwortlich sei. Gemäß Art. 58 Abs. 1 und 3 ZSG haftet nämlich die öffentliche Körperschaft, die solche Maßnahmen anordnet, für Schäden, die Dritten entstehen.

Art. 58 Abs. 6 ZSG, der den Rückgriff auf andere Haftungsbestimmungen vorbehält, ändert nichts an dieser Regel. Dieser Absatz dient der Harmonisierung der Haftungsregime, so dass nur die…