Art. 64 LFG

1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
2 Diese Bestimmung gilt auch für:
  1. a. Schäden, die durch einen aus dem Luftfahrzeug fallenden Körper verursacht werden, selbst bei erlaubtem Abwurf von Ballast oder bei einem Abwurf, der in Not erfolgt;
  2. b. Schäden, die durch eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person verursacht werden. Der Halter haftet jedoch nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört.
3 Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der Abflugsmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer
    · 07.02.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftung bei Zivilschutzmassnahmen (Art. 58 ZSG); Haltereigenschaft bei Luftfahrzeugen (Art. 64 LFG)
    · 14.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft
    · 12.09.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Haftpflichtrecht; Vorfrage
    · 07.02.2012 · 1 Zitierungen
  • Haftpflicht; Forderung
    · 14.01.2011 · 0 Zitierungen
  • · 10.12.2009 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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