Erwägungen
Am 1. November 2002 starb der 17-jährige C.Y. bei einem von D. verursachten Verkehrsunfall auf der Autobahn A 14 in Z. Die Eltern des Unfallopfers, A.Y. und B.Y., wurden noch in der Unfallnacht von Bekannten über den Unfalltod ihres Sohnes informiert. Die Beschwerdegegner erhoben am 20. Mai 2009 beim Kantonsgericht Zug eine Teilklage gegen die X. Versicherung AG, den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Sie beantragten, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, für die 12 Monate vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 dem Beschwerdegegner Fr. 37'436.55 und der Beschwerdegegnerin Fr. 38'544.70, je nebst Zins, für Erwerbsausfall und Haushaltschaden sowie als Genugtuungsrente zu bezahlen. Zur Begründung führten sie aus, der schmerzhafte und unvermittelte Verlust ihres Sohnes und die aufwühlenden Begleitumstände hätten bei ihnen zu einem Schock geführt, von dessen Folgen sie sich bis heute nicht mehr hätten erholen können.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 58 und 65 SVG für einen allfälligen Schockschaden der Beschwerdegegner haftet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 112 II 118 (sog. "Hunterurteil") sind Personen, die infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleiden, als direkt aus dem Unfallereignis Geschädigte anzusehen und können vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für ihre eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen. Diese Rechtsprechung ist auch auf Fälle anwendbar, in denen sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Art. 58 SVG verlange eine direkte Schädigung durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges, womit der Kreis der Schadenersatzberechtigten auf die direkt Unfallbeteiligten beschränkt sei. Das Bundesgericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Es führte aus, dass die Rechtsprechung im Hunterfall auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, da auch hier der…