Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige [A.] reiste im November 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 26. November 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Am 10. Mai 2012 reiste er erneut in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 8. Mai 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit.

[A.] war vom 1. Juni bis 9. September 2016 als Schlosser/Schweisser tätig. Am 12. Juli 2016 erlitt er einen Arbeitsunfall. Mit Verfügung vom 7. November 2019 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob [A.] ein Verbleiberecht im Sinne von Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) in Verbindung mit Art. 7 lit. c FZA hatte. Es kam zum Schluss, dass [A.] bis spätestens am 30. Oktober 2017 nicht dauernd arbeitsunfähig im Sinne dieser Bestimmungen war und somit kein Verbleiberecht hatte.

Auch ein Aufenthaltsrecht für nicht erwerbstätige…