Sachverhalt

Die [A. AG], eine juristische Person mit Sitz in U./SG, wurde am 20. Februar 2003 ins Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2008 erfolgte eine Sitzverlegung nach V./AR. Das Steueramt des Kantons St. Gallen stellte fest, dass die [A. AG] seit dem 1. April 2011 im Kanton St. Gallen (U.) aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Die [A. AG] beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen und die Feststellung, dass im Kanton St. Gallen keine unbeschränkte Steuerpflicht bestehe. Eventualiter beantragte die [A. AG] die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden und die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Steuern.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte festgestellt, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der [A. AG] im Kanton St. Gallen gelegen habe. Die [A. AG] bestreitet dies und macht geltend, dass die tatsächliche Verwaltung in V./AR erfolge.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen abgewiesen und jene gegen den Kanton Appenzell Ausserrhoden gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Gericht hat festgestellt, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person am Ort liegt, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beweislast und die Beweisführungslast im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB verteilt werden und dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismass genügt, wenn der volle Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In diesem Fall hat das Gericht festgestellt, dass die [A. AG] ihre Geschäfte schwergewichtig im Kanton St. Gallen geführt…