Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beschwerdegegner ein Sattelmotorfahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt hatte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hatte den Beschwerdegegner wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Uri hatte die Berufung des Beschwerdegegners jedoch gutgeheissen und ihn freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er das Fahrzeug nicht vor der Fahrt auf Mängel überprüft habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet war, die Bremsscheiben und die Befestigung der Stossdämpfer vor jeder Fahrt zu überprüfen. Die Mängel waren nicht offensichtlich und der Beschwerdegegner hatte keine besonderen Anhaltspunkte, die ihn zu einer weitergehenden Sorgfalt verpflichtet hätten.
Das Bundesgericht stützte sich auf die deutsche Rechtsprechung, wonach die Sorgfaltsanforderungen an den Führer eines Sattelmotorfahrzeugs überspannt würden, wenn er ohne besondere Anhaltspunkte regelmässig die Bremsscheiben des Fahrzeugs durch die Radfelgenlöcher von Auge prüfen müsste. Die Vorinstanz…