Sachverhalt

Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. betreiben ein Hotel und sind Eigentümer von Mietwohnungen in U. Das Kantonale Steueramt Zürich taxierte die Vermietung der möblierten Zimmer als selbstständige Erwerbstätigkeit und wies die Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zu. Die Beschwerdeführer beantragten eine Höherveranlagung, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ablehnte, da sie kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Veranlagungsverfügung hätten.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten, sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 99'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'581'000.- zu veranlagen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Veranlagungsverfügung hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer und kam zum Schluss, dass sie kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Veranlagungsverfügung hatten. Die Beschwerdeführer beantragten eine Höherveranlagung, um in einer späteren Steuerperiode eine höhere steuerliche Belastung und eine AHV-Beitragspflicht zu vermeiden. Das Bundesgericht befand jedoch, dass dies kein schützenswertes Interesse darstelle, da die Beschwerdeführer nicht nachweisen konnten, dass sie durch die Höherveranlagung einen praktischen Vorteil erlangen würden.

Das Bundesgericht führte aus, dass ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Veranlagungsverfügung nur dann vorliege, wenn die Beschwerdeführer durch die Gutheissung des Rechtsmittels einen praktischen Vorteil erlangen könnten. Da die Beschwerdeführer jedoch nicht…