Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A.] wurde wegen mehrfacher Überschreitung der zulässigen Parkzeit und Nichtingangsetzung der Parkuhr mit einem Strafbefehl belegt. Sie erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und wurde zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau geladen. Die Beschwerdeführerin blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache abeschrieb. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin beantragt nun beim Bundesgericht, festzustellen, dass die Einsprache nicht als zurückgezogen gilt, und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass sie aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht in der Lage war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und dass ihre Verteidigerin wichtige Gründe für ihre Abwesenheit geltend gemacht hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, weil sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Die Vorinstanz hat dies bejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie verhandlungsunfähig war.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nur zum Tragen kommt, wenn die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und wenn sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Vorinstanz hat jedoch nicht korrekt geprüft, ob die Beschwerdeführerin wichtige Gründe für ihre Abwesenheit geltend gemacht hat und ob ihre Anwesenheit an der Hauptverhandlung erforderlich war.
Das…