Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 22. Dezember 2015 eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt hierauf eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung der Ehegatten widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 1. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben, das die Abweisung seiner Beschwerde bestätigt hatte.
Die Beteiligten sind der Beschwerdeführer [A.] , das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Das Verfahren betrifft den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2020.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde behandelt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AIG geltend macht. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat oder dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Behörden bestätigt, die davon ausgegangen sind, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass die eheliche Gemeinschaft nach dem 15. November 2018 wieder aufgenommen worden ist. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass die Ehe ab dem 5. November bzw. allenfalls dem 15. November…