Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, kam 1998 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Er heiratete 2005 eine kosovarische Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Eheleute haben zwei Söhne, die über Niederlassungsbewilligungen im Kanton Zürich verfügen. Nach der Trennung und Scheidung heiratete der Beschwerdeführer 2017 eine Landsfrau und beantragte den Nachzug seiner Kinder aus erster Ehe. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnten den Nachzug ab, da die Fristen für den Nachzug nicht eingehalten wurden und keine wichtigen familiären Gründe vorlagen.

Die Beschwerdeführer beantragten vor dem Bundesgericht, den Nachzug der Kinder zu bewilligen, da die Kinder in ihrem wohlverstandenen Interesse zu ihrer Mutter zurückgekehrt seien und es wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gebe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Nachzug seiner Familie hat, gestützt auf Art. 8 EMRK. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Privatlebens berufen kann, da er sich während 18 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Das Gericht prüfte weiter, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind. Es stellte fest, dass die Nachzugsfristen für die Kinder nicht eingehalten wurden und dass der Beschwerdeführer sein Nachzugsgesuch für die Kinder deutlich nach Ablauf der einschlägigen Frist gestellt hat. Das Gericht befand, dass keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe vorliegen, warum der Nachzug erst so spät erfolgte.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Bewilligung des…