Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.A.] und [B.A.] führen in [U.] /TG einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Kühen, Jungtieren und Kälbern. Nach einer Kontrolle der Ställe stellte das Veterinäramt des Kantons Thurgau fest, dass die Beschwerdeführer gegen verschiedene Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstoßen haben. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches das Rechtsmittel abwies. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Vorinstanz ihre Rechte verletzt habe, indem sie die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen und ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht gegen die in Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Veterinäramtes vom 22. Mai 2018 genannten Bestimmungen verstoßen haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde und stellt fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht willkürlich vorgenommen hat. Es stellt auch fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt hat.

Das Bundesgericht geht dann auf die materielle Beurteilung ein und stellt fest, dass die Beschwerdeführer gegen Art. 41 Abs. 3 TSchV verstoßen haben, indem sie in ihrem Stall [C.] keine Abkalbebucht eingerichtet haben. Es stellt auch fest, dass die Beschwerdeführer gegen Art. 10 Abs. 1 TSchV verstoßen haben, indem sie die Liegeboxen nicht mit der erforderlichen Mindestlänge ausgestattet haben.

Das Bundesgericht stellt…