Sachverhalt
Die Pensionskasse B. führte eine Teilliquidation per 31. Dezember 2011 durch, bei der die Unterdeckung auf 4,81 % beziffert wurde. Die BVS wies die Pensionskasse an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan anzupassen. Die Beschwerde der Pensionskasse wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. A.A., die Witwe des verstorbenen B.A., erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Die D. AG, E. SA und die Sammelstiftung F. erhoben ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten, die Pensionskasse solle verpflichtet werden, die Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle dem effektiven Risikoverlauf anzupassen.
Die Vorsorgestiftung C. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit die Pensionskasse angewiesen wurde, das Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 zu bilanzieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdebefugnis von A.A. und kam zum Schluss, dass sie unter keinem Titel Beschwerdebefugnis beanspruchen kann, da sie erst nachträglich originäre Destinatäreigenschaft erlangte und ihre Ehegattenrente nicht als übertragen verstanden werden kann.
Das Bundesgericht prüfte auch die Berechnung der Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle und kam zum Schluss, dass die Pensionskasse den Bericht zur…