Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine 1958 geborene türkische Staatsangehörige, heiratete 1978 einen türkischen Staatsangehörigen und lebte mit ihm und ihren vier Kindern in der Türkei. Nach der Scheidung 1995 heiratete der Ehemann eine Schweizerin und zog in die Schweiz, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Kinder folgten ihm im Familiennachzug. Im Jahr 2001 erhielten der Ehemann und die Kinder Niederlassungsbewilligungen. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ex-Ehemann 2001 erneut und zog 2002 in die Schweiz, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. 2007 erhielt sie eine Niederlassungsbewilligung.
Ab November 2003 wurden die Eheleute von der Sozialhilfe unterstützt. Das Migrationsamt widerrief 2017 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit rechtmäßig war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig war und dass sie und ihr Ehemann von November 2003 bis Ende September 2018 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt wurden.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführerin ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hatte, da sie sich nicht aktiv um die Teilnahme an Integrationsprogrammen bemüht und ihre Vermittelbarkeit durch mangelhafte Anstrengungen bei der Arbeitssuche und beim Spracherwerb selbst erschwert hatte. Die Beschwerdeführerin hatte nicht belegen können, dass sie sich hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, und ihre tatsächlichen Sachbemühungen waren schlecht überprüfbar.
Das Gericht wog die Interessen ab und befand, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz überwog. Der…