Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wohnte im Jahr 2010 im Kanton Solothurn und war an der [B. GmbH] und der [C. AG] beteiligt. Im Rahmen der Veranlagung der Staatssteuern und der direkten Bundessteuer 2010 des Beschwerdeführers wurde eine Besprechung zwischen ihm, seinem Vertreter und einem Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn durchgeführt. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde festgehalten, dass Fr. 80'000.--, welche die [B. GmbH] an die [C. AG] als Sponsoring für von dieser durchgeführte Rennanlässe bezahlt hatte, beim Beschwerdeführer als geldwerte Leistung aufgerechnet würden. Die Veranlagungen für die Staatssteuern und für die direkte Bundessteuer 2010 des Beschwerdeführers blieben unangefochten.
Am 9. März 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsbegehren für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2010, wobei er sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 30. Januar 2017 berief. In diesem Urteil hatte das Verwaltungsgericht die bei der [B. GmbH] als Aufwand verbuchten Sponsorengelder als geschäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, und das Kantonale Steuergericht Solothurn wies den Rekurs und die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen und mit uneingeschränkter Kognition. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Veranlagungsbehörde willkürlich und gegen Treu und Glauben gehandelt habe, indem sie ihn ohne Prüfung des Sachverhalts veranlagt habe. Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze bereits mit einem gegen die Veranlagung gerichteten Rechtsmittel geltend machen konnte.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsache gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG. Das Bundesgericht kommt…