Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1992 in die Schweiz ein und erhielt 1992 eine Niederlassungsbewilligung. Er heiratete 1998 eine Landsfrau und hat drei gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen verschiedener Delikte verurteilt und erhielt mehrere ausländerrechtliche Verwarnungen. Das kantonale Migrationsamt widerrief 2017 die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Vorinstanz hatte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung bestätigt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Äufnung zusätzlicher Schulden nicht mutwillig erfolgt sei und die wenigen, kleineren Straftaten bereits seit längerem zurücklägen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung rechtmäßig waren. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen hatte und dass die Äufnung zusätzlicher Schulden mutwillig erfolgt war. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer nicht willens und/oder in der Lage war, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme und befand, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung höher zu…