Sachverhalt

Die [A. AG] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Bern, wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) wegen einer mutmasslichen geldwerten Leistung an ihren Alleinaktionär [B.] zur Nachsteuer herangezogen. Das Verfahren wurde zunächst sistiert, bis das Steuerstrafverfahren gegen den Alleinaktionär abgeschlossen war. Nachdem der Alleinaktionär wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, wurde das Nachsteuerverfahren gegen die [A. AG] wieder aufgenommen und es wurden Nachsteuern festgesetzt. Die [A. AG] erhob Beschwerde gegen diese Entscheide und machte geltend, dass die Verwirkungsfrist abgelaufen sei und die KSTV/BE treuwidrig und widersprüchlich vorgegangen sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, und die [A. AG] gelangte an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheide der Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass die Sachurteilsvoraussetzungen vorlagen. Es prüfte das Bundesrecht von Amtes wegen und mit uneingeschränkter Kognition.

Das Bundesgericht ging auf die Rüge der [A. AG] ein, dass die KSTV/BE treuwidrig und widersprüchlich vorgegangen sei. Es stellte jedoch fest, dass die KSTV/BE keine Zusicherung abgegeben hatte, das Nachsteuerverfahren einzustellen, und dass die [A. AG] keine nicht wieder rückgängig zu machenden nachteiligen…