Sachverhalt

Das Kantonale Steueramt St. Gallen (KStA/SG) hatte in der Steuerperiode 2010 eine Aufrechnung von Fr. 75'000.-- als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Steuerpflichtigen [A.] vorgenommen. Der Steuerpflichtige wandte sich gegen diese Aufrechnung an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche die Rechtsmittel guthiess und die Sache zur neuen Beurteilung an das KStA/SG zurückwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Rechtsmittel des KStA/SG insoweit gut, als es die Aufrechnung von Fr. 75'000.-- bzw. Fr. 45'000.-- auf Ebene des Steuerpflichtigen als begründet erkannte. Das KStA/SG erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Kosten der Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.

Die Parteien des Verfahrens sind das Kantonale Steueramt St. Gallen (KStA/SG) und der Steuerpflichtige [A.] . Das Verfahren wurde beim Bundesgericht unter der Nummer 2C_312/2019 geführt. Die Entscheidung des Bundesgerichts datiert vom 23. April 2019.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des KStA/SG und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bundesrechtskonform dem Kanton St. Gallen auferlegen durfte. Das KStA/SG hatte die Veranlagungsverfügung der ausserkantonalen Gesellschaft erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt, was als verspätet und pflichtwidrig im Sinne von Art. 144 Abs. 2 DBG angesehen wurde.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verwaltungsrekurskommission keinen Rückweisungsentscheid hätte fällen müssen, wenn ihr die streitbetroffene Veranlagungsverfügung nur vorgelegen hätte. Entsprechend wäre das KStA/SG bereits vor der Verwaltungsrekurskommission zu seinem Recht gekommen. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass das KStA/SG pflichtgemäss gehalten gewesen sei, die Veranlagungsverfügung vom 16. November 2012 schon im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzulegen.

Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass die…