Sachverhalt
Die [A. AG] , eine Generalunternehmung im Bauhauptgewerbe, hatte in den Steuerperioden 2001-2007 ihren statutarischen Sitz in [U.] /SZ. Der Alleinaktionär [B.] (geb. 1976) war Präsident des Verwaltungsrats und später einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ) und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (VdBSt/SZ) nahmen die Veranlagungen vor, basierend auf den eingereichten handelsrechtlichen Abschlüssen.
Im Jahr 2008 wurde eine besondere Strafuntersuchung gegen die Gesellschaft und den Alleinaktionär eröffnet, wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Die Veranlagungsbehörde eröffnete ein Nachsteuerverfahren und ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Gesellschaft und der Alleinaktionär erhoben Einsprache, die teilweise gutgeheissen wurde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerden teilweise gut und hob die Einspracheentscheide auf. Die Gesellschaft und die Veranlagungsbehörde gelangten mit Beschwerden an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die formellen und sachverhaltsmässigen Rügen der Gesellschaft und kam zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen die Steuerrückstellung (Nachsteuern) lediglich kapital-, nicht aber gewinnmindernd berücksichtigt hatten, was bundesrechtswidrig war.
Das Bundesgericht erörterte die Verjährung der Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung und kam zum Schluss, dass die Verjährung hinsichtlich der Steuerperioden 2001-2004 eingetreten war. Die Verfolgungsverjährung bezüglich der Steuerperioden…