Sachverhalt

Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] , die sämtliche Anteilscheine an der [C. GmbH] halten, beantragten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das Jahr 2014. Die Gesellschaft hatte für das Geschäftsjahr 2013 eine Brutto-Dividende von Fr. 20'000.-- ausgerichtet und die Verrechnungssteuer von Fr. 7'000.-- an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) überwiesen. Die Steuerpflichtigen deklarierten ihre Beteiligung im Wertschriftenverzeichnis 2014, liessen die Dividende jedoch unerwähnt. Nachdem das Kantonale Steueramt Aargau (KStA/AG) die Steuerpflichtigen wegen der Dividende anfragte, verweigerte es die Rückerstattung der Verrechnungssteuer aufgrund der Verwirkung des Anspruchs.

Die Steuerpflichtigen erhoben Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde abwies. Dagegen gelangten die Eheleute an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids und die Feststellung, dass der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass diese vorliegen. Es entschied, dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, nicht jedoch auf den Antrag, die Verfassungswidrigkeit des Kreisschreibens Nr. 40 und der bundesgerichtlichen Praxis festzustellen.

Das Gericht legte dar, dass die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur geprüft wird, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Art. 23 VStG (Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer) zutreffend angewendet hat.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Steuerpflichtigen…