Sachverhalt
Am 22. Dezember 2010 kam es in Dottikon (AG) zu einem Unfall, bei dem [D.E.] von zwei Fahrzeugen erfasst und tödlich verletzt wurde. Die Eltern und der Bruder des Opfers, [A.E.] , [B.E.] und [C.E.] , führten Beschwerde in Strafsachen und beantragten, [X.] sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem sei er zu verpflichten, ihnen Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung gerichtete Berufung ab. Die Beschwerdeführer beantragten, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und [X.] sei zu verurteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert seien, die Frage nach der Vermeidbarkeit des Todes des Opfers und dessen Zurechnung an [X.] aufzuwerfen, da diese Frage bereits im Rückweisungsentscheid vom 6. Januar 2017 entschieden worden sei.
Das Bundesgericht wies auch das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer ab, da kein Ausstandsgrund vorliege. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ebenso wenig genügt, dass das Bundesgericht mit den Rückweisungsentscheiden vom 12. Mai 2015 und 6. Januar 2017 die Schuldsprüche der Vorinstanz aufgehoben, die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen und damit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden hat.
Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens zu Recht den…