Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.C.] und [B.C.] , legten gegen die Einspracheentscheide betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2004 Rekurs ein. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat auf die Rechtsmittel nicht ein, da sie verspätet seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab.

Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass die Vorinstanz ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen hatte, was zulässig war.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts und dass die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt seien.

Das Bundesgericht führte aus, dass Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Es stellte fest, dass der Einspracheentscheid, der am 24. November 2014 zugestellt wurde, auf den 10. Dezember 2014 vordatiert war und damit ein unzutreffendes Datum trug.

Das Bundesgericht befand, dass der Einspracheentscheid mangelhaft war, da er durch den zusätzlichen Aufdruck eines falschen Endtermins der Rechtsmittelfrist den Eindruck erweckte, es könne bis zum aufgedruckten Datum Beschwerde erhoben werden. Es stellte jedoch auch fest, dass der Vertreter der Beschwerdeführer sich nicht auf den aufgedruckten Endtermin für die Rechtsmitteleinreichung verlassen durfte, da sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergab, dass es nicht etwa auf die Datierung oder auf ein…