Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, [A.] und [B.D.] , sind äthiopische bzw. deutsche Staatsangehörige. [A.] heiratete am 8. Februar 2013 den deutschen Staatsangehörigen [C.D.] und erhielt eine bis zum 1. Februar 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Nach der Trennung der Ehegatten im Jahr 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligungen. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde abwies.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten beim Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie beriefen sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG i.V.m. Art. 77 VZAE und auf Art. 8 EMRK.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen in vertretbarer Weise einen Anspruch aufgrund von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE geltend machen.

Das Gericht untersuchte den Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Ehemann/Vater weder Schweizer Bürger noch im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei. Die Vorinstanz hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und namentlich zur Frage der Glaubhaftmachung ehelicher Gewalt zutreffend wiedergegeben.

Das Gericht prüfte auch den Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen keinen…