Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [B.A.] und [A.A.] , unterzogen ihre Alphütte auf der Alp [X.] in den Steuerjahren 2009 und 2010 einer Gesamtsanierung. Die mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten betrauten Handwerker stellten den Steuerpflichtigen zwischen September 2009 und September 2010 diverse Beträge in der Höhe von total Fr. 209'580.-- in Rechnung. Die Steuerpflichtigen bezahlten zwischen November 2009 und November 2010 diverse Handwerkerrechnungen in der Höhe von total Fr. 305'285.45.

Da die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung einreichten, unterzog die Steuerverwaltung des Kantons Wallis [B.A.] und [A.A.] am 13. Januar 2012 einer amtlichen Veranlagung für das Steuerjahr 2010. Gegen diese amtliche Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 18. Januar 2012 Einsprache und legten dieser die Steuererklärung für das Jahr 2010 bei. Die Steuerpflichtigen machten in der Einsprache weder den Abzug der effektiven Umbaukosten noch einen Pauschalabzug geltend und legten auch keine Rechnungsbelege für den Umbau bei.

Die kantonale Steuerverwaltung liess sodann in den Veranlagungen 2011 und 2012 die in den Jahren 2009 und 2010 im Zusammenhang mit dem Umbau der Alphütte angefallenen Kosten nicht zum Abzug zu. Gegen diese Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen am 19. Dezember 2013 Einsprache.

Mit Eingabe vom 8. September 2016 erheben [B.A.] und [A.A.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil der Steuerrekurskommission vom 20. April 2016 sei aufzuheben. Die Steuerabzüge für die Renovationsarbeiten seien auf die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 aufzuteilen und die Steuerveranlagungen entsprechend zu berichtigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.

Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist. Dies trifft hier zu: Art. 9 Abs. 3 StHG regelt abschliessend und inhaltlich übereinstimmend mit Art. 32 Abs. 2 DBG die zulässigen Abzüge vom Einkommen, und die Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen.

Die Beschwerdeführer haben es unbestrittenermassen versäumt, fristgerecht eine Steuererklärung für das Jahr 2010 einzureichen, weshalb die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG vorgenommen hat. Gegen diese Ermessensveranlagung haben die Beschwerdeführer am 18.…