Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Präsident der FDP, veröffentlichte zusammen mit anderen Parteivorständen einen offenen Brief, in dem der Beschwerdegegner, der Einsprache gegen eine Teilzonenplanänderung erhoben hatte, als rücksichtslos und eigennützig dargestellt wurde. Der Brief wurde in einer Lokalzeitung veröffentlicht und dem Beschwerdegegner sowie einem Dritten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht wegen übler Nachrede verurteilt und legte dagegen Beschwerde ein.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Brief verfasst und veröffentlicht hatte und somit strafrechtlich verantwortlich war. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Äusserungen im offenen Brief keine Ehrverletzung darstellten und dass er in guten Treuen angenommen hatte, die Äusserungen seien wahr.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Äusserungen im offenen Brief den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllten. Es stellte fest, dass die Äusserungen den Beschwerdegegner in seiner persönlichen Ehre angegriffen hatten und dass der Beschwerdeführer sich der Ehrenrührigkeit der fraglichen Passagen des offenen Briefes bewusst gewesen sein musste.

Das Gericht wies auch den Einwand des Beschwerdeführers zurück, dass die Äusserungen in einem politischen Kontext gemacht worden seien und daher unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit fielen. Es stellte fest, dass die Äusserungen über eine sachliche Kritik hinausgegangen seien und den Beschwerdegegner in ein falsches Licht gerückt hätten.

Das Gericht…