Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , war Angestellter der externen Vermögensverwaltungsfirma [A. AG] und verfügte über eine Vollmacht über das Konto von Dr. [B.] bei der Bank [C.] & Co. AG. Er war auch an dem Anlagefonds [D.] Ltd. beteiligt. Im Dezember 2008 wurden Unregelmässigkeiten bei Transaktionen in illiquiden Obligationen gemeldet, und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA leitete ein marktaufsichtsrechtliches Vorabklärungsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete ein Strafverfahren gegen [X.] und fünf weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Beihilfe hiezu.
Das Strafverfahren wurde eingestellt, und die Staatsanwaltschaft auferlegte [X.] und drei anderen Beschuldigten die Verfahrenskosten. [X.] führte Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Auferlegung der Verfahrenskosten bei Einstellung des Strafverfahrens gerechtfertigt war. Es stellte fest, dass die Einleitung des Strafverfahrens auf den Verdacht hin erfolgte, dass die Beschuldigten durch ein bewusstes Zusammenwirken über den Zwischenhändler [D.] an den Verkäufen partizipiert und durch die Vorabsprachen ihre Kunden geschädigt hatten.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ein zivilrechtlich vorwerfbares…